Zahlen & Fakten: Bad Wimpfen

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Zahlen & Fakten

Gemeinde in Zahlen

Allgemeine statistische Daten

  • Einwohner insgesamt: 7.585
  • Höhenmeter: 147 -230 m ü NN
  • Gesamtfläche: 19 km²
  • Siedlungs- und Verkehrsfläche 3,5 km²
  • Waldfläche 2,55 km²
  • Landwirtschaftsfläche 12,95 km²

Steuern & Gebühren

  • Hebesatz Gewerbesteuer: ab 01.01.2025  370 % (davor 340 %)
  • Hebesatz Grundsteuer A: 390 % (bis 31.12.2024)
  • Hebesatz Grundsteuer A: 535 % ab 2025
  • Hebesatz Grundsteuer B: 420 % (bis 31.12.2024)
  • Hebesatz Grundsteuer B: 475 % ab 2025
  • Hundesteuer: 120 € jährlich (Zweithund = 240 €)
  • Kampfhund: 520 € jährlich
  • Schmutzwassergebühr ab 01.01.2025 = 2,03 € / m³
  • Niederschlagswassergebühr ab 01.01.2025 = 1,11 € / m² befestigter Fläche
  • Wassergebühren ab 01.01.2025 = 2,91 € / m³ (inkl. 7 % MwSt.)
  • Grundgebühr Wasserzähler (Qn 3 = 4) [ab 1.1.2025]: 8,45 € / Monat (inkl. 7 % MwSt.)
  • Grundgebühren Gartenwasserzähler (Qn 3 = 4) ab 01.01.2023: 3,50 € / Monat
  • Kurtaxe (ab 01.01.2025) 2,70 € / Tag und Person
  • pauschale Kurtaxe (ab 01.01.2025) 81 €
  • Vergnügungssteuer (ab 01.04.2025) 23 % von der elektronisch gezählten Bruttokasse

Wasserhärte

  • Mischwasser: 12,8 °dH (Härtebereich "mittel")
  • pH-Wert: 7,5

Mietpreisorientierung

Bei den Mietwerten handelt es sich um Nettokaltmieten in Euro. Die Mietwerte für Wohnungen mit überdurchschnittlicher Ausstattung oder bevorzugten Lagen können um 15 % über den Spannwerten liegen. Bei Wohnungen mit einfacher Ausstattung und benachteiligter Lage können um 15 % unter den Spannwerten liegen.

Zugrundegelegt ist der Mietspiegel der Stadt Heilbronn (PDF-Dokument, 1,60 MB, 21.10.2024) (PDF-Dokument, 1,71 MB, 07.08.2026) abzüglich 10 %, weil es in Bad Wimpfen keinen Mietspiegel gibt.

Bodenrichtwerte

Ermittlung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023

Ermittlung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022

Ermittlung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020


Allgemeine Hinweise

1. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Fläche eines Grundstückes mit definiertem Grundstückszustand (Richtwertgrundstück). Lagebedingte Wertunterschiede einzelner Grundstücke innerhalb der Zone können bis zu 30 Prozent betragen. Innerhalb einer Wertzone können mehrere Bodenrichtwerte angegeben sein. Je nach Grundstücksart ist der entsprechende Bodenrichtwert zu wählen. In bebauten Gebieten werden die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs.1 BauGB).

2. Bodenrichtwerte beziehen sich auf altlastenfreie Grundstücke. Bodenrichtwerte für baureifes Land sind, wenn nicht anders angegeben, abgabenfrei ermittelt. Sie enthalten danach Erschließungsbeiträge und naturschutzrechtliche Ausgleichsbeträge im Sinne von §§ 127 und 135a BauGB sowie Anschlussbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz BadenWürttemberg (KAG BW) in Verbindung mit den örtlichen Beitragssatzungen.

3. Abweichungen des einzelnen Grundstückes vom zonalen Richtwertgrundstück in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie Entwicklungs- und Erschließungszustand, Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgröße und –zuschnitt, Bodenbeschaffenheit, Neigung, Preisentwicklung seit Stichtag der Bodenrichtwertermittlung usw. bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert (BRW) ist daher ggf. durch entsprechende Zu- und/oder Abschläge an die Verhältnisse des Bewertungsgrundstücks wertmäßig anzupassen. Dies ist durch ein entsprechendes Gutachten im Einzelfall zu ermitteln. Land- und forstwirtschaftliche Bodenrichtwerte gelten ohne Aufwuchs.

4. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, noch aus den sie beschreibenden Attributen oder aus den Zonenabgrenzungen abgeleitet werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.

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