Informationen für Bauherren und Architekten: Bad Wimpfen

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Informationen für Bauherren und Architekten

Bauvorhaben & Baurecht

Unten aufgeführt finden Sie Informationen, Formulare, Anträge, Satzungen und Informationen rund ums Bauen.

    Bauanträge beim Landratsamt Heilbronn nur noch digital möglich

    Ab Januar 2025

    Bauanträge beim Landratsamt Heilbronn nur noch digital möglich

    Ab 1. Januar 2025 können Bauanträge beim Landratsamt nur noch digital eingereicht werden. Das Landratsamt nimmt derzeit übergangsweise noch bis Ende 2024 Anträge in Papierform entgegen. Ab 2025 ist dies jedoch gesetzlich nicht mehr möglich. Dasselbe gilt für Bauvoranfragen, Anträge auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung sowie für die Kenntnisgaben von Vorhaben und Abbrüchen.

    Digitale baurechtliche Anträge sind über die Plattform „Virtuelles Bauamt Baden Württemberg“ (ViBa) einzureichen.

    Für die ViBa-Nutzung ist für den Bauherrn eine Bund-ID und für den Planverfasser, zum Beispiel den Architekten, ein Unternehmenskonto erforderlich. Die Bund-ID für den Bauherrn wird auch benötigt, wenn der Bauantrag im Auftrag des Bauherrn vom bevollmächtigten Planverfasser eingereicht wird, da der Bauherr den Bauantrag offiziell freizeichnen muss.

    Da ein Teil der Zugangsdaten einmalig postalisch versendet wird, wird empfohlen, 14 Tage Vorlaufzeit für die erste Antragstellung mit einem Unternehmenskonto einzuplanen.

    Weitere Informationen und der Zugang zum ViBa sind auf der Webseite des Landratsamtes bereitgestellt:

    https://www.landkreis-heilbronn.de/digitaler-bauantrag

    Neu ist zudem, dass Angrenzer infolge der geänderten Landesbauordnung in baurechtlichen Verfahren nur noch beteiligt werden, wenn sie durch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften unmittelbar betroffen sind. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen müssen ausdrücklich beantragt werden.

    Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg (ViBa) im Landratsamt Heilbronn: Digitale Anträge ab Juli 2024 über ViBa einzureichen

    Ab Juli setzt das Landratsamt Heilbronn bei der Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren auf die landeseinheitliche Lösung „Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg“ (ViBa-BW).

     

    Ab Montag, 1. Juli, können digitale Bauanträge beim Landratsamt nur noch über diese Plattform eingereicht werden.

    Für die Nutzung von ViBa ist eine Bund ID für den Bauherrn und ein Unternehmenskonto für den Planverfasser, beispielsweise für den Architekten, erforderlich. Da ein Teil der Zugangsdaten einmalig postalisch versendet wird, wird empfohlen, 14 Tage Vorlaufzeit für die erste Antragstellung mit einem Unternehmenskonto einzuplanen.

    Anträge in Papierform sind noch bis Jahresende möglich.

    Beachten Sie, dass aufgrund einer Änderung der Landesbauordnung (LBO) baurechtliche Anträge und Anzeigen im Kenntnisgabeverfahren nicht mehr über das Bürgermeisteramt, sondern direkt beim Landratsamt Heilbronn einzureichen sind. Außerdem werden Angrenzer infolge der geänderten LBO in baurechtlichen Verfahren nur noch beteiligt, wenn sie durch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften unmittelbar betroffen sind. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen müssen ausdrücklich beantragt werden.

    Weitere Informationen und der Zugang zum ViBa sind auf der Homepage des Landratsamtes unter www.landkreis-heilbronn.de/baurechtliche-verfahren abrufbar.

    Werbeanlagen in den denkmalgeschützten Gesamtanlagen Bad Wimpfen „Am Berg“ und „Im Tal“ Abstimmung der Gestaltung mit dem Stadtbauamt spart Geld und Ärger

    In letzter Zeit wurde vermehrt im Bereich der denkmalgeschützten Altstadt „Am Berg“ festgestellt, dass Werbeanlagen ohne vorherige Abstimmung mit dem Stadtbauamt angebracht wurden. 
    So mussten in mehreren Fällen Werbeanlagen entweder ersatzlos entfernt oder durch eine geänderte Ausführung ersetzt werden.
     
    Um unnötige Kosten und Ärger zu vermeiden, bitten wir Gestaltungsvorschläge für Werbeanlagen an Gebäuden unbedingt vor Anbringung rechtzeitig mit dem Stadtbauamt abzustimmen. 
     
     Dies gilt auch für den Bereich der denkmalgeschützten Gesamtanlage Bad Wimpfen „ Im Tal“.

    Bei Fragen hierzu  erteilt Ihnen gerne Frau Sonntag unter Tel. 07063/53-144 oder per E-Mail: Sonntag@badwimpfen.de weitere Informationen. 

    Antragsportal für Einpeiseanlagen (Photovoltaikanlagen und BHKW)

    Mit dem neuen Portal können die Errichter und Betreiber von Einspeiseanlagen:

    • Einspeiseanlagen PV und BHKW komplett digital beantragen
    • sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten (Betreiber, Errichter, Syna) führen
    • spezifische Ansichten entsprechend ihrer Rolle als Betreiber bzw. Errichter einsehen
    • während des gesamten Prozesses den Überblick über den Status der Aktivitäten behalten
    • schneller die Einspeiseanlage ans Netz bringen.

    Das Portal erreichen Sie über die Homepage der Syna.

    Verbot von Schottergärten – Ökologische Gestaltung von Gartenanlagen

    Farbenfroher Pflanzenreichtum statt Schottergärten

    Begrünte und blütenreiche Vorgärten bieten anders als Schottergärten einen Mehrwert für Mensch und Natur. Sie beeinflussen das städtische Klima positiv, produzieren Sauerstoff und binden Feinstaub. Schottergärten hingegen heizen die Umgebung im Sommer zusätzlich auf. Niederschlagswasser kann bei Schottergärten aufgrund der Versiegelung nur schlecht oder gar nicht versickern. Insbesondere bei Starkregenereignissen oder langanhaltenden Niederschlägen kann das Niederschlagswasser bei einer Überlastung des Entwässerungssystems im schlimmsten Fall den Weg ins Haus suchen. Schottergärten bieten für Insekten wie Schmetterlinge und Bienen oder Vögel weder Nahrung noch adäquaten Unterschlupf. Im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes ist die Neuanlage von Schottergärten daher seit dem 31.07.2020 gesetzlich verboten.

    Mehr Informationen finden Sie im untenstehenden Flyer „Farbenfroher Pflanzenreichtum  - Schottergärten adé“.

    Bei Fragen zum Thema Bauordnung können Sie sich an Karin Sonntag (Telefon: 07063 53-144; E-Mail: sonntag@badwimpfen.de) wenden und zu Fragen in Bezug zur Klimaanpassung an Andreas Eilhoff (Telefon: 07063/53-146 ; E-Mail: eilhoff(@)badwimpfen.de).

    PDF FLYER „Farbenfroher Pflanzenreichtum – Schottergärten adé“ (PDF-Dokument, 884,12 KB, 17.05.2023)

    Satzung zur Änderung der Satzung über die Höhe der zulässigen Miete für geförderte Wohungen

    -Stadt Bad Wimpfen-
    -Landkreis Heilbronn
    -
    Satzung zur Änderung

    der Satzung über die Höhe der zulässigen Mietefür geförderte Wohnungen

    Der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen hat am 26.09.2019 aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassunng vom 24.07.2000 (GBl.S.581, 698) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2018 (GBl.S.221) und § 32 des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartiersstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz – LWoFG) in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl.S.581) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Höhe der zulässigen Miete für geförderte Wohnungen vom 07.11.2008 beschlossen:

    § 1
    Inhalt der Änderung

    § 2 „Höchstbeträge“ erhält folgende Fassung:

    Für die nach § 1 geförderten Wohnungen gilt ein einheitlicher prozentualer Abschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 10%. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird in Bad Wimpfen ermittelt, indem ein 10-prozentiger Abschlag von den jeweiligen Werten des jeweils gültigen qualifizierten Mietspiegels der Stadt Heilbronn vorgenommen wird.

    Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sowie Kostenanteile für die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter sind in den Höchstbeträgen nicht enthalten.

    Sind oder werden die Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter übertragen, erhöht sich der Höchstbetrag um den Wert, der ortsüblicher Weise aufgeschlagen wird, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernommen hat.

    Die Höchstbeträge nach dieser Satzung sind nicht mehr anzuwenden, wenn die geförderte Wohnung keiner Mietpreisbindung mehr unterliegt.

    § 2
    Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft.  

    Bad Wimpfen, den 27.09.2019                                    
    gez. Brechter, Bürgermeister               

    Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

    Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

    Wasserhärte

    Die Härte eines Wassers wird bestimmt durch den Gehalt an gelösten Mineralien, die im Laufe des Versickerungsprozesses durch Boden und Gestein aufgenommen werden.

    Zu den wesentlichen Härtebildnern gehören Calcium und Magnesium. Je mehr Calcium und Magnesium ein Wasser enthält, desto härter ist es. Natrium, Kalium, Sulfat und Hydrogencarbonat sind weitere Stoffe, die den Härtegrad mitbestimmen.

    Weitere Informationen zu unserem Trinkwasser erhalten Sie auf der Webseite der Bodensee Wasserversorgung.
     

    Werte Bad Wimpfen

    • Mischwasser: 13,9 °dH (Härtebereich "mittel")
    • pH-Wert: 7,77

    Erweiterte Prüfpflicht für Heizöltanks / AwSV tritt am 1. August 2017 in Kraft

    Die Prüfpflichten für die Lagerung von Heizöl EL – also den Heizöltank – werden in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) geregelt. Diese Verordnung ist seit dem 1. August 2017 bundesweit gültig. Es sind sowohl einmalige als auch wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige vorgeschrieben.

    Infobereiche