Notfälle
Unten aufgeführt finden Sie wichtige Kontakte und Rufnummern für den Notfall.
Apotheken
Apotheke am Feuersee
Inh. Jörg Helle
Hauptstraße 91
Telefonnummer: 07063 7085
Staufer Apotheke
Inh. Dorothea Pohl-Helle
Rappenauer Straße 18
Telefonnummer: 07063 7083
Ärzte
Allgemeinmedizin und praktische Ärzte
Dr. med. Giesela Humburger
Prakt. Ärztin/Badeärztin
Osterbergstraße 23
Telefonnummer: 07063 8982
Dr. Med. Dirk Müller/Susanne Röttele
Ärzte für Allg. Medizin
Rappenauer Straße 9
Telefonnummer: 07063 250
Bettina Scheid-Mosbacher
Ärztin für Allg. Medizin und Naturheilverfahren
Rappenauer Straße 9
Telefonnummer: 07063 932771
Dr. Christiane Krestel-Al Khouri und Bassam Al Khouri
Ärzte für Allg. Medizin
Rappenauer Straße 18
Telefonnummer: 07063 201
Arzt für Frauenheilkunde
Dr. Jenny Hohlweck
Frauenärztin
Osterbergstraße 5
Telefonnummer: 07063 7675
Orthopädie
Dr. med. Rainer Leipert
Arzt für Orthopädie
Hauptstraße 57
Telefonnummer: 07063 6608
Zahnärzte
Dres. Beisel und M. Uhrig
Zentrum für Zahnheilkunde
Gemeinschaftspraxis
Mathildenbadstraße 60
Telefonnummer: 07063 8450
Dr. Silvia Hahn
Gustav-Adolf-Straße 11
Telefonnummer: 07063 933852
Dr. Gerhard Hain
Erich-Sailer-Straße 25
Telefonnummer: 07063 346
Praxis für Zahngesundheit Manuel Hain
Zeppelinstraße 3
Telefonnummer: 07063 2679770
Notdienste
Ärztlicher Notdienst
Telefon: 07132 15555
von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr (werktags) und
von 8.00 Uhr bis 7.00 Uhr (an feiertagen bis zum Folgetag)
Zahnärztlicher Notdienst
Telefon: 0711 7877712
Rettungsleitstelle des DRK
Telefon: 112
Kinderarzt Notdienst
Kinderklinik Heilbronn
Am Gesundbrunnen
von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr
nach 22.00 Uhr: 112 (Rettungsleitstelle DRK)
Evangelische Sozialstation
Telefon: 07264 91950
Mobil: 0171 3881892 (nur für Notfälle)
Wasser-Rohrbruch
Bei einem Wasserrohrbruch ist ein Rohr einer Wasserleitung beschädigt. Hierdurch kommt es zu einem unkontrollierten Austritt von Wasser.
Die Behebung eines Wasserrohrbruchs sollte -abhängig vom Schadensbild- schnellstmöglich erfolgen. Unkontrolliert austretendes Wasser kann schwere Schäden verursachen, sei es im Haus oder im öffentlichen Raum. Neben Überflutungen von Kellerräumen und entsprechenden Wasserschäden können im öffentlichen Raum Gehwege und/oder Straßen unterspült werden. In diesen Fällen bilden sich innerhalb kurzer Zeit Absenkungen und dadurch Gefahrenstellen.
In Notfällen erreichen Sie den Wassermeister unter der Rufnummer 0172 9944665.
Strom- & Gasversorgung
Stromausfall
Wenn in einer Wohnung oder im ganzen Haus kein Strom vorhanden ist und das Nachbarhaus auch im Dunklen liegt, dann liegt vermutlich ein Fall für den Störungsdienst vor. Ist jedoch beim Nachbarn noch Strom, dann befindet sich die Störung meistens in der eigenen Anlage. Hier gilt es, zuerst die Sicherungen zu prüfen. Wichtig: Sobald Gefahr droht, muss der Störungsdienst unverzüglich informiert werden. Beispielsweise bei Gasgeruch, Brand, Wasserschäden, Beschädigungen der Anlagen durch Verkehrsunfälle oder offene Hausanschlusskästen.
Gasgeruch
Für Haushalte gilt die Faustregel: Bei Gasgeruch muss das Gebäude unverzüglich verlassen und der Störungsdienst kontaktiert werden.
Melden Sie Störungen im Strom- und Gasnetz oder eine defekte Straßenbeleuchtung bitte hier...
Sterbefälle
Anzeige eines Sterbefalls
Stirbt jemand in einem Krankenhaus oder Alten- und Pflegeheim, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen. In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
- jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
- andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben
Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Generell Zuständigkeit
das Standesamt des Sterbeortes
Voraussetzungen
eine Person ist verstorben
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
- ärtzliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
- Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis über den letzten Wohnsitz).
- falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregeistern des bearbeitenden Standesamtes geführt wird:
Personenstandsurkunden der verstorbenen Person
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
- wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen ausländischer Urkunden).
Ablauf
Den Sterbefall müssen Sie persönlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an. Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.
Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an. Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.
Frist
spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt. Der Samstag gilt nicht als Werktag.
Rechtsgrundlagen
- §§ 28-33 Personenstandsgesetz (PStG) (Sterbefall)
- § 60 Personenstandsgesetz (PStG) (Sterbeurkunde)
- § 38 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)