Neuigkeiten-Archiv: Bad Wimpfen

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Satzung zum Schutz des Baumbestands in der Stadt Bad Wimpfen (Baumschutzsatzung)

icon.crdate09.02.2024

Stadt Bad Wimpfen Landkreis Heilbronn Satzung zum Schutz des Baumbestands in der Stadt Bad Wimpfen (Baumschutzsatzung) Aufgrund von § 4 Abs. 1 der

Stadt Bad Wimpfen Landkreis Heilbronn
Satzung zum Schutz des Baumbestands in der Stadt Bad Wimpfen (Baumschutzsatzung)
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fas-sung vom 24.7.2000 (GBl. S. 2000, 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) und der §§ 22 und § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 23 Abs. 6 und § 31 Abs. 1 und 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz Baden-Württemberg – NatSchG BW) vom 23. Juni 2015 (GBI. 2015, 585) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen am 25.1.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich, Schutzzweck
(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb bestehender und künftiger rechtskräftiger Bebauungspläne (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB) sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) im geschlossenen Siedlungsbereich auf der Gemarkung der Stadt Bad Wimpfen. Den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung umfassen die im Anhang beigefügten drei Lagepläne vom 17.4.2023, welchen Bestandteil dieser Satzung sind.
(2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen mit bestimmter Zweckbindung festgelegt sind. Diese Satzung findet weiter keine Anwendung auf innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne liegende geschützte Biotope (§ 33 NatSchG BW), durch Rechtsverordnungen ausgewiesene Naturdenkmale, geschützte Grünbestände bzw. Landschaftsbestandteile (§ 23 NatSchG BW) oder ergangene Sicherstellungsanordnungen (§ 26 NatSchG BW), sofern die Verordnungen oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.
(3) Wesentlicher Schutzzweck ist die Bestandserhaltung von Bäumen gemäß § 29 Abs. 1 BNatschG und § 31 Abs. 1 NatSchG BW
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbilds,
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten, sowie
- zur Sicherung von Flächen für die Naherholung.

§ 2

Schutzgegenstand
(1) Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden gemäß § 23 Abs. 6 NatSchG im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2) Geschützt sind

a) Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 130 cm,
b) Bäume, die mehrstämmig ausgebildet sind, wenn die Summe der Einzelstammumfänge mindestens 160 cm beträgt und wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 60 cm aufweist,
c) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen hinsichtlich des Stammumfangs nicht erfüllt sind, und
d) Ersatzpflanzungen gemäß § 8 dieser Satzung, unabhängig von ihrem Stammumfang, ab dem Zeitpunkt ihrer Pflanzung.
(3) Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.
(4) Diese Satzung gilt nicht für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie Weihnachtsbaumkulturen, wenn sie Erwerbszwecken dienen.

§ 3

Schutz- und Pflegemaßnahmen, Anordnung von Maßnahmen
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume so zu erhalten, zu pflegen, schädigende Einwirkungen auf diese zu unterlassen und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, dass ihr Fortbestand, ihre gesunde Entwicklung und ihre Leistungsfähigkeit langfristig gesichert werden. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu beheben.
(2) Sind geschützte Bäume gefährdet, so kann die Stadt Bad Wimpfen die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten des Grundstückes verpflichten, Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz dieser Bäume zu treffen; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.

§ 4

Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund, geschützte Bäume zu entfernen.
(2) Verboten sind auch Maßnahmen und Handlungen im Kronen- und Wurzelbereich (dieser erstreckt sich in der Regel auf die Bodenflächen unter dem Traufbereich) geschützter Bäume, die zur Schädigung, Veränderung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere durch:
a) das Kappen von Bäumen oder Verändern des charakteristischen Erscheinungsbildes,
b) vorsätzliche Beschädigungen des Stammes oder der Rinde,
c) das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen,
d) Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich,
e) Versiegelungen und Befestigung des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem),
f) das Ausbringen von Herbiziden (Unkrautvernichtungsmitteln), soweit sie nicht für eine entsprechende Anwendung zugelassen sind, sowie
g) das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern, schweren Lasten und Baumaterialien.

§ 5

Zulässige Handlungen
(1) Nicht unter die Verbote des § 4 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:
a) die Beseitigung abgestorbener Äste,
b) die Beseitigung von Wunden und Krankheitsherden,
c) die Jungbaumpflege,
d) die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerks,
e) der regelmäßige Schnitt von Formgehölzen und Kopfbäumen.
(2) Nicht unter die Verbote des § 4 fällt des Weiteren eine ordnungsgemäße Nutzung der Bäume, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung, sowie Maßnahmen, die ihrer Pflege und Erhaltung dienen. Hierzu zählen auch Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Wegen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen.
(3) Nicht verboten sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/ oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden. Solche Maßnahmen sind jedoch der Stadt Bad Wimpfen, Amt für Bauen und Umweltschutz, unverzüglich anzuzeigen. Der akute Handlungsbedarf ist schriftlich zu begründen. Dabei sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß Absatz 5 zu berücksichtigen. Vor der Maßnahme ist zu prüfen, ob nicht durch Abstützen oder vorübergehende Sicherungsmaßnahme die Verkehrssicherungsmaßnahme zeitlich so weit hinausgezögert werden kann, um die erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen durchzuführen.
(4) Bei der Ausführung von Erdarbeiten, Baumaßnahmen sowie bei Baumpflegemaßnahmen ist der allgemein geltende fachliche Standard einzuhalten.
(5) Unabhängig von den Bestimmungen dieser Baumschutzsatzung sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften nach § 44 BNatSchG zu beachten. Danach dürfen besonders oder streng geschützte Tiere nicht gestört, verletzt oder getötet und auch deren Lebensstätten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Deshalb ist von der antragstellenden Person oder der von ihr beauftragten Person zeitnah vor Beginn von Fäll- oder Schnittarbeiten eine artenschutzrechtliche Prüfung sowie Prüfung betreffend potenzieller Lebensstätten (Höhlen/ Horste) vorzunehmen. Sofern die Prüfung eine mögliche Betroffenheit zum Ergebnis hat, ist umgehend die untere Naturschutzbehörde, Landratsamt Heilbronn, zu informieren und das weitere Vorgehen (z.B. Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen) abzustimmen.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen
(1) Eine Ausnahme von dem Verbot aus § 4 Abs. 1, Bäume zu entfernen, ist durch die Stadt Bad Wimpfen auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Grundstücks, auf welchem der betroffene Baum steht oder einer Person, die ein dingliches Recht an diesem Grundstück hat, zuzulassen, wenn
a) die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die geschützten Bäume zu entfernen oder zu verändern und sie bzw. er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) eine nach baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,

c) von den geschützten Bäumen Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, die ein Einschreiten erfordern, und die Gefahr nachweislich nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann,
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) geschützte Bäume, den Einlass von Licht und Sonne in Fenster unzumutbar beeinträchtigen; eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Aufenthaltsräume tagsüber nur mit künstlichem Licht benutzt werden können,
f) geschützte Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Anlagen zur Nutzung von Solarenergie erheblich beeinträchtigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist gegeben, wenn die für Solaranlagen geeignete Dachfläche zu mehr als 25 % von den geschützten Bäumen verschattet ist. Hierüber hat die antragstellende Person einen Nachweis eines Fachbüros sowie einen Plan der Dachfläche, in welcher alle potenziell möglichen Solarmodule sowie die verschatteten Solarmodule eingezeichnet sind, zu erbringen.
g) ein geschützter Baum einen anderen wertvollen Baum wesentlich beeinträchtigt.
(2) Die Stadt Bad Wimpfen kann auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Grundstücks, auf welchem der betroffene Baum steht oder einer Person, die ein dingliches Recht an diesem Grundstück hat, eine Befreiung von dem Verbot aus § 4 Abs. 1 zulassen, wenn dieses
a) zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung (vgl. § 1 Abs. 3), vereinbar ist oder
b) die Befreiung aus Gründen des öffentlichen Wohls oder aus überwiegendem öffentlichem Interesse erforderlich ist.
(3) Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 oder einer Befreiung nach Abs. 2 sind von der antragstellenden Person nachzuweisen.

§ 7

Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Stadt Bad Wimpfen schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist
- eine Begründung mit Nachweisen nach § 6,
- Fotos der geschützten Bäume, für die eine Ausnahme oder Befreiung beantragt wird,
- ein Lageplan, in welchem der Standort der sich auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume markiert ist,
- sowie Angaben zu Art, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser dieser Bäume beizufügen. Im Einzelfall kann die Stadt Bad Wimpfen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern.
(2) Die Stadt Bad Wimpfen kann von der antragstellenden Person die Beibringung eines Sachverständigengutachtens verlangen, wenn es die Sachlage nach Vorlage der Unterlagen aus Abs. 1 erfordert. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten werden je zur Hälfte von der antragstellenden Person und der Stadt Bad Wimpfen getragen, wenn die Erstellung des Gutachtens im Vorhinein von der antragstellenden Person oder der Stadt eingeleitet wurde. Wurde ein Baum vermeintlich unrechtmäßig ohne vorherige Genehmigung gefällt und ist im Zuge der Prüfung auf Rechtmäßigkeit ein Gutachten im Nach-hinein erforderlich, gehen die Kosten
a) im Falle einer unrechtmäßigen Fällung zulasten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und
b) im Falle einer rechtmäßigen Fällung zulasten der Stadt Bad Wimpfen.

(3) Nach § 52 NatSchG BW dürfen Bedienstete der Stadt Bad Wimpfen nach vorheriger Ankündigung zur Kontrolle und Prüfung Grundstücke betreten, auf denen der betroffene Baum steht.
(4) Die Entscheidung über eine Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Genehmigung wird auf ein Jahr nach der Bekanntgabe befristet. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.
(5) Bäume auf öffentlichen Flächen unterliegen den gleichen Bestimmungen, ohne dem unter Abs. 1 – 3 beschriebenen Genehmigungsverfahren zu unterliegen. Eine fachliche Beur-teilung zur Fällung der Bäume sowie der zutreffende Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestand nach § 6 ist zu dokumentieren.
(6) Es wird darauf hingewiesen, dass Bäume, die im Geltungsbereich der Satzung und gleichzeitig in einem Landschaftsschutzgebiet liegen, bereits gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz geschützt sind. Die antragstellende Person hat daher zunächst eine Erlaubnis bei der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Heilbronn) einzuholen, bevor eine Entscheidung im Rahmen dieser Satzung ergehen kann.

§ 8

Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung
(1) Wird auf Grundlage der §§ 6 und 7 eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat die antragstellende Person auf ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz je einen neuen standortgerechten, heimischen Laubbaum nach Maßgabe des Absatzes 2 auf dem Grundstück, auf dem der zur Beseitigung freigegebene, geschützte Baum stand, zu pflanzen (Ersatzpflanzung). Wenn die Grundstückgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden.
(2) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes mit einem Stammumfang von mindestens 130 cm eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, ist der Antragsteller zur Ersatzpflanzung eines Baumes mit einem Stammumfang von 8 bis 12 cm verpflichtet.
(3) Die Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächsten geeigneten Pflanzperiode, die auf die erfolgte Beseitigung des geschützten Baumes folgt, durchzuführen. Steht die Beseitigung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, muss die Ersatzpflanzung in der nächsten geeigneten Pflanzperiode nach Fertigstellung des Baukörpers vollständig ausgeführt sein. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der Stadt Bad Wimpfen, Amt für Bauen und Umweltschutz, unaufgefordert schriftlich mit geeignetem Nachweis (Foto) mitzuteilen. Zwei Jahre nach erfolgter Mitteilung ist der Stadt Bad Wimpfen ein erneuerter Nachweis (Foto) vorzulegen, dass der Baum angewachsen ist und noch steht.
(4) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum angewachsen ist. Wächst der gepflanzte Baum nicht an, ist die Ersatzpflanzung so lange zu wiederholen, bis dieser angewachsen ist. Die als Ersatz gepflanzten Bäume unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.
(5) Sofern die antragstellende Person Ersatzpflanzungen auf ihrem Grundstück aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführen kann und nicht über andere hierfür geeignete Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung verfügt, hat sie bzw. er eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200,00 € je Baum zu leisten. Die Stadt Bad Wimpfen verwendet eingenommene Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Grünflächenpflege sowie Gehölzpflege und -pflanzungen.

(6) Von den Regelungen der Absätze 1 bis 5 kann in besonders begründeten Fällen befreit werden. Solch ein Fall liegt insbesondere vor, wenn ein geschützter Baum aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Krankheit oder Naturereignissen (z. B. Sturm), abgestorben ist oder entwurzelt wurde oder der Baum aufgrund einer behördlichen Anordnung (vgl. § 6 Abs. 1 a.) entfernt werden musste. Ein Antrag auf Befreiung von Ersatzleistungen mit Begründung ist sodann zusätzlich zum Antrag auf Ausnahme oder Befreiung nach § 7 zu stellen. Eine Ersatzpflanzung wird zudem empfohlen.

§ 9

Folgenbeseitigung
(1) Hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte entgegen dem Verbot aus § 3 Abs. 1 ohne Ausnahme- oder Befreiungsgenehmigung nach § 7 einen geschützten Baum entfernt, so ist sie bzw. er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet.
(2) Hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 Abs. 2 einen geschützten Baum geschädigt oder seinen Aufbau insoweit wesentlich verändert, als dies zum Absterben des Baumes führen kann, ist sie bzw. er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen auf ihre bzw. seine Kosten zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist sie bzw. er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG BW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 3 dieser Satzung auferlegte Erhaltungs-, Pflege und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt.
b) entgegen § 4 Abs. 1 dieser Satzung geschützte Bäume entfernt, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahme- oder Befreiungsgenehmigung gemäß § 7 dieser Satzung zu sein.
c) entgegen § 4 Abs. 2 dieser Satzung Maßnahmen und Handlungen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume durchführt, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können.
d) der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder falsche oder unvollständige Angaben macht.
e) im Genehmigungsverfahren nach § 7 dieser Satzung falsche und/ oder unvollständige Angaben über geschützte Bäume oder den Ausnahme- oder Befreiungstatbestand macht.
f) Nebenbestimmungen einer Ausnahme- oder Befreiungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung, insbesondere eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach § 8 dieser Satzung, nicht oder nicht vollständig fristgerecht erfüllt.
g) Einer Aufforderung zur Folgenbeseitigung nach § 9 dieser Satzung nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 69 Abs. 3 NatSchG BW mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
(3) Die Zahlung einer Geldbuße befreit nicht von den Verpflichtungen aus dieser Satzung.

§ 11

Gebühren
Entscheidungen nach dieser Satzung sind nach der jeweils aktuellen Fassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Wimpfen gebührenpflichtig.

§ 12

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Wimpfen, 31.1.2024
Andreas Zaffran, Bürgermeister
Anlagen
3 Abgrenzungspläne des Geltungsbereichs der Satzung von Bad Wimpfen am Berg, im Tal und Hohenstadt vom 17.4.2023

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hinweis nach § 22 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 25 Abs. 1 NatSchG BW
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des § 24 NatSchG BW wird unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bad Wimpfen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Hiermit wird bestätigt, dass der oben stehende Satzungstext mit dem am 25.1.2024 vom Gemeinderat gefassten Satzungsbeschluss übereinstimmt:
Bad Wimpfen, 31.1.2024
Andreas Zaffran, Bürgermeister

Baumschutzsatzung in Bad Wimpfen – das Wichtigste in Kürze

Am 25.1.2024 hat der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen der hier abgedruckten und damit ab morgen in Kraft tretenden Baumschutzsatzung in öffentlicher Sitzung mehrheitlich zugestimmt. Der Schutz und Erhalt von Bäumen ist insbesondere für das Mikroklima und als Klimaanpassungsmaßnahme zunehmend wichtiger, weshalb diese Satzung erlassen wurde.

1. Wann bin ich von der Baumschutzsatzung betroffen?

Die Baumschutzsatzung findet Anwendung, sobald Sie einen Laub- oder Nadelbaum im Siedlungs- bzw. Innenbereich entfernen wollen und dieser Baum

  • in 1 m Höhe einen Stammumfang von 130 cm bei einstämmigen Bäumen bzw. 160 cm als Summe aller Stammumfänge bei mehrstämmigen Bäumen hat, wobei wenigstens 1 Stamm einen Umfang von 60 cm aufweist
  • oder unabhängig vom Stammumfang aufgrund eines Bebauungsplans zu erhalten ist
  • oder eine Ersatzpflanzung aufgrund dieser Satzung ist.

Zudem sind Maßnahmen im Kronen- oder Wurzelbereich verboten, die zur Schädigung, Veränderung oder zum Absterben des geschützten Baums führen können (vgl. § 4 der Baumschutzsatzung).

2. Gibt es Ausnahmen, wann ich dennoch Bäume entfernen darf und ist hierfür eine Genehmigung erforderlich?

Ja, es gibt verschiedenen Ausnahme- und Befreiungstatbestände, die in § 6 der Baumschutzsatzung aufgelistet sind, z.B. wenn ein Baum eine Gefahr darstellt oder einem zulässigen Bauvorhaben im Weg steht. Sollten Sie einen geschützten Baum entfernen wollen, ist ein schriftlicher Antrag mit einer Begründung, Bilder des zu entfernenden Baums, ein Lageplan, auf welchem der zu entfernende Baum markiert ist, sowie Angaben zu Art, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser des zu entfernenden Baums bei der Stadtverwaltung einzureichen. Sie erhalten nach der Prüfung eine schriftliche Rückmeldung von uns.

3. Sind Ersatzleistungen für entfernte Bäume zu leisten?

Ja, für jeden entfernten Baum ist eine Ersatzpflanzung in Form eines standortgerechten, heimischen Laubbaums mit einem Stammumfang von 8 bis 12 cm erforderlich. Sollte dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200,00 €/Baum an die Stadt Bad Wimpfen zu leisten.

4. An wen kann ich mich bei Fragen zur Baumschutzsatzung wenden?

Gerne können Sie sich bei Fragen an Frau Mildt, Amt für Bauen und Umweltschutz, unter Tel. 07063/ 53-167 oder mildt(@)badwimpfen.de wenden.

Die Baumschutzsatzung der Stadt Bad Wimpfen mit ihren Anlagen (Lagepläne) kann jederzeit auf der städtischen Homepage sowie im Rathaus beim Amt für Bauen und Umweltschutz während der üblichen Öffnungszeiten von jeder Person eingesehen werden. Ebenso ist auf der Homepage eine umfangreichere Zusammenfassung zu finden.

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