Bebauungsplanverfahren „Öläcker – 3. Änderung im Bereich Jakob-Fuldner-Straße“
Bebauungsplanverfahren „Öläcker - 3. Änderung im Bereich Jakob-Fuldner-Straße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und Verfahren zu den örtlichen Bauvorschriften zusammen mit dem Bebauungsplan in Bad Wimpfen
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Öläcker - 3. Änderung im Bereich Jakob-Fuldner-Straße“
Der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen hat am 15.12.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan „Öläcker - 3. Änderung im Bereich Jakob-Fuldner-Straße“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung in der Fassung vom 22.6.2022/15.12.2022 beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan umfasst alle Grundstücke, die unmittelbar an die Jakob-Fuldner-Straße angrenzen: Flurstücke Nr. 1013/1; 1013/2; 1013/3; 1013/4; 1013/5; 1013/6; 1013/7; 1013/8; 1014/3; 1014/4; 1014/5; 1014/6; 1014/7; 1014/8 und 1020/4.
Er kann aus dem abgedruckten Plan des Geltungsbereichs vom 22.6.2022 entnommen werden.
Maßgeblich für die Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 22.6.2022/15.12.2022 des Büros Wick + Partner Architekten Stadtplaner Partnerschaft mbB.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Öläcker - 3. Änderung im Bereich Jakob-Fuldner-Straße“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung und der weiteren Anlagen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften können von jedermann im Rathaus Bad Wimpfen, Marktplatz 1, 74206 Bad Wimpfen während der üblichen Öffnungszeiten (Montag - Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und Mittwoch zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Über den Inhalt kann jedermann Auskunft verlangen.
Wir weisen darauf hin, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung auch unter folgender Adresse auf der Homepage der Stadt Bad Wimpfen
verfügbar ist. Unter derselben Internetadresse stehen der Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung sowie die Gutachten zur Verfügung.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Wimpfen, 23. Dezember 2022
Zaffran, Bürgermeister