Neuigkeiten-Archiv: Bad Wimpfen

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Neuigkeiten-Archiv

Stadt Bad Wimpfen

Erstelldatum31.07.2026

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2,11 und 13 des

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.7.2026 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie für sonstige Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.


(2) Für Leistungen der Stadt, welche in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist
a) für Verwaltungsgebühren,
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
b) für Benutzungsgebühren,
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
2. wer nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühren werden fällig:
a) die Verwaltungsgebühren mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner,
b) die Grabnutzungsgebühren und die sonstigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner.


(3) Die Stadt kann Vorauszahlungen oder Sicherheiten bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

II. Grabnutzungsgebühren

§ 4
Reihengräber

Überlassung eines Reihengrabes für eine Ruhezeit von 20 Jahren 1.320,00 €

§ 5
Wahlgräber

(1) Verleihung von Nutzungsrechten:
a) Verleihung des Nutzungsrechts an einem Einzelwahlgrab einfach tief (1 Belegstelle) für eine Ruhezeit von 30 Jahren 1.980,00 €
b) Verleihung des Nutzungsrechts an einem Einzelwahlgrab doppelt tief (2 Belegstellen) für eine Ruhezeit von 30 Jahren 2.520,00 €
c) Verleihung des Nutzungsrechts an einem Doppelwahlgrab einfach tief (2 Belegstellen) für eine Ruhezeit von 30 Jahren 3.960,00 €
d) Verleihung des Nutzungsrechts an einem Doppelwahlgrab doppelt tief (4 Belegstellen) für eine Ruhezeit von 30 Jahren 5.010,00 €
e) Verleihung des Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab einfach, doppelt tief (2 Belegstellen) für eine Ruhezeit von 30 Jahren 3.720,00 €

(2) Verlängerungen
a) Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Einzelwahlgrab 66,00 € einfach tief (1 Belegstelle) pro Jahr
b) Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Einzelwahlgrab 84,00 € doppelt tief (2 Belegstellen) pro Jahr
c) Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Doppelwahlgrab 132,00 € einfach tief (2 Belegstellen) pro Jahr
d) Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Doppelwahlgrab 167,00 € doppelt tief (4 Belegstellen) pro Jahr
e) Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab 124,00 € einfach, doppelt tief (2 Belegstellen) pro Jahr

§ 6
Urnengräber

(1) Urnenreihengräber:
a) Überlassung eines Reihengrabs (Erdgrab) für eine Ruhezeit von 20 Jahren 1.470,00 €
b) Überlassung eines Reihengrabs in der Urnenwand für eine Ruhezeit von 20 Jahren 1.680,00 €
c) Überlassung eines Anonymgrabs 630,00 €
d) Überlassung eines Wiesengrabs 560,00 €

(2) Urnenwahlgräber:
a) Überlassung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab (Erdgrab) für eine Ruhezeit von 30 Jahren 2.190,00 €
b) Überlassung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab in der Urnenwand für eine Ruhezeit von 30 Jahren 2.520,00 €

(3) Verlängerungen:
a) Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab 73,00 € (Erdgrab) pro Jahr
b) Verlängerungen des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab in 84,00 € der Urnenwand pro Jahr

§ 7
Kindergräber

Überlassung eines Reihengrabs (Kinder bis zu 10 Jahren) für eine Ruhezeit von 12 Jahren 480,00 €

III. Bestattungsgebühren

§ 8
Bestattungsgebühren

(1) a) Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 930,00 €
b) Kinder unter 10 Jahren 590,00 €
c) Bestattungen mit Doppeltiefe 1.000,00 €
d) Urnenbestattungen 300,00 €
e) Urnenbestattungen Wiesengrab (inkl. Grabplatte) 340,00 €
f) Benutzung des Aufbahrungsraums 145,00 €
g) Benutzung der Aussegnungshalle (nur Friedhof Berg) 560,00 €
h) Benutzung des Kühlraums (nur Friedhof Berg) 170,00 €

§ 9
Besondere Bestattungsleistungen

Das Ausgraben und Umbetten einer Leiche bzw. der Gebeine sowie alle übrigen Leistungen des Friedhofspersonals werden nach dem Stundenaufwand und Sachaufwand verrechnet; zugrunde gelegt werden die jeweils gültigen Verrechnungssätze.

IV. Sonstige Gebühren

§ 10
Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

(1) Für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Verwaltungsgebühr beträgt 51,90 €


(2) Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabmalaufstellung für 3 Jahre 44,00 €


(3) Für sonstige Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung pro Stunde 88,00 €
Die Berechnung erfolgt je angefangener Viertelstunde.


(4) Für Tätigkeiten des Bauhofs pro Stunde 63,30 €
Die Berechnung erfolgt je angefangener Viertelstunde.


V. Schlussbestimmungen

§ 11
Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach bisherigem Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.


(2) Diese Satzung tritt am Tag nach Veröffentlichung dieser Satzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 26.2.2021 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.


Bad Wimpfen, 24.7.2026
Angelberger, stellvertretender Bürgermeister

Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

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