Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
icon.crdate20.12.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2, 8 Abs. 2 und § 43 des Kommunalabgabengesetzes für
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2, 8 Abs. 2 und § 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen am 19.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 1.1.2025 wird wie folgt geändert.
Nach § 7 Abs. 4 wird Folgendes eingefügt:
(5) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden.
(6) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten des Kurtaxepflichtigen, welche vom Kurtaxepflichtigen anzugeben sind und durch den Meldepflichtigen nach § 7 Abs. 1 und 2 der Gemeinde übermittelt werden, sind:
- Name, Vorname,
- Adresse,
- Geburtsdatum,
- An- und Abreisetag,
- Grad der Behinderung (falls Antrag auf Ermäßigung nach § 4 Abs. 3),
- Ort der Berufstätigkeit während des Aufenthalts (falls Antrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 2)
Der ehemalige Abs. 5 wird nach dem neuen Abs. 6 als neuer Abs. 7 eingefügt.
Nach § 7 Abs. 7 wird Folgendes eingefügt:
(8) Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Meldung durch Datenfernübertragung verzichten und einzelne Meldepflichtige von dieser Nutzungspflicht befreien. Eine unbillige Härte liegt immer dann vor, wenn eine elektronische Meldung für den Meldepflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung der Meldung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Meldepflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1.1.2025 in Kraft.
Bad Wimpfen, 19.12.2024
Zaffran, Bürgermeister
Hinweis
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.