Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
icon.crdate23.08.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2, 8 Abs. 2 und § 43 des Kommunalabgabengesetzes für
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2, 8 Abs. 2 und § 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen am 24.7.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung einer Kurtaxe
Die Stadt Bad Wimpfen erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2
Kurtaxepflichtige
- Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 geboten ist.
- Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben. Kurtaxepflichtig sind auch ortsfremde Personen und Einwohner im Sinne von Satz 1, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
- Die Kurtaxe wird nicht erhoben von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Absatz 2 Satz 1 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung stehen.
§ 3
Maßstab und Satz der Kurtaxe
- Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 2,70 €.
- Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
- Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs. 2 Satz 1 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten; diese beträgt je Person 81 €.
- In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§ 4
Befreiung von der Kurtaxe
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
a) Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 1 Tag aufhalten (Tagesgäste). Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
b) Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen.
d) Kranke und schwerbehinderte Personen, solange sie nicht in der Lage sind (z. B. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen.
(2) Bei schwerbehinderten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 % wird die Kurtaxe auf Antrag um 20 v. H. ermäßigt.
(3) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Gemeinde einzureichen.
§ 5
Kurkarte
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. a), c) bis d) sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.
(2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 3 entsteht am 1. Januar jeden Jahres und wird einen Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres.
§ 7
Meldepflicht
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz oder eine Hafenanlage mit Schiffsliegeplätzen betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 2 Arbeitstage nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
(2) Daneben sind Reiseunternehmer meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 2 Arbeitstagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten.
(3) Kurtaxepflichtige nach § 2 Absatz 2 Satz 1 haben die Einrichtung bzw. Aufgabe ihrer Nebenwohnung innerhalb von einer Woche bei der Stadt anzuzeigen.
(4) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 2 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden.
(5) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
§ 8
Ablösung der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe kann vom meldepflichtigen Beherberger und meldepflichtigen Betreiber eines Campingplatzes oder einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplätzen abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 31.1. eines jeden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebs bzw. Campingplatzes bzw. Hafenanlage mit Schiffsliegeplätzen im Vorjahr.
(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Meldepflichtigen nach § 8 Abs.1.
§ 9
Einzug und Abführung der Kurtaxe
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 6 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.
(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1.September 2016 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Bad Wimpfen, 25.7.2024
gez. Zaffran, Bürgermeister
Hinweis
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.