Lebenslagen: Bad Wimpfen

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Outdooractive
Dieser Dienst lädt und übermittelt Daten an den externen Dienstleister Outdooractive AG.Outdooractive AG stellt elektronische Tools (z.B.: Tourenplaner, Tourensuche, Online-Landkarten u.a.) zur Verfügung, mit denen die Nutzer Touren suchen, Routen planen oder eigene Touren entwerfen können.Der Dienst bietet diese Waren und Leistungen von Kooperationspartnern über eine Einbindung auf dieser Seite an.
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Outdooractive AG
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Outdooractive AG

Missener Straße 18
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Feratel - booking & more
Es handelt sich um einen Dienstleistungsanbieter, der in der Reise- und Tourismusbranche tätig ist.
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feratel media technologies AGMaria-Theresien-Strasse 8 A-6020 Innsbruck Tirol, Austria
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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Au-pair-Beschäftigte

Das Au-pair-Verhältnis soll den Au-pair-Beschäftigten ermöglichen, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern sowie Land und Leute besser kennenzulernen. Au-pairs sollten Sie nur mit der Kinderbetreuung und leichten Haushaltsarbeiten beschäftigen.

Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger).

Übliche Bedingungen für Au-pair-Beschäftigte:

  • Beschäftigungszeit von maximal sechs Stunden täglich
  • Besuch eines Sprachkurses
  • freie Unterkunft und Verpflegung
  • Taschengeld
  • Gewährung von Urlaub und freien Tagen
  • Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung
  • Abschluss eines schriftlichen Vertrags über die gegenseitigen Rechte und Pflichten

Es besteht ein Europäisches Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung, das Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und der Au-pair-Beschäftigten enthält. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird aber in der Praxis im Allgemeinen nach ihm verfahren.

Bei der Suche nach einer passenden Gastfamilie oder nach passenden Au-pair-Beschäftigten kann Ihnen eine Vermittlungsagentur behilflich sein.

Für die Einreise nach Deutschland müssen die Au-pair-Beschäftigten ein nationales Visum besitzen (Ausnahmen: Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, der Schweiz, den USA und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU).

Das nationale Visum müssen die Au-pair-Beschäftigten vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in ihrem Herkunftsland beantragen.

Hinweis: Bei Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den USA kann es trotz Visumfreiheit empfehlenswert sein, ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzuholen oder sich über die Formalitäten zu erkundigen. Angehörige der genannten Staaten sollten sich wegen dieser Frage an die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat wenden.

Nach der Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind,

  • ihren neuen Wohnsitz bei der Meldebehörde anmelden,
  • vor Ablauf des nationalen Visums (beziehungsweise bei visumfreier Einreise vor Ablauf von 90 Tagen) bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragen.

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind, müssen nach der Einreise nur ihren neuen Wohnsitz anmelden.

Für Au-pair-Beschäftigte gelten folgende allgemeine Regelungen:

  • Au-pair-Beschäftigte müssen mindestens 18 und dürfen maximal 27 Jahre alt sein.
  • Grundkenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
  • Die Dauer der Au-pair-Beschäftigung muss mindestens sechs Monate und darf höchstens ein Jahr betragen.
  • Deutsch als Muttersprache wird in der Gastfamilie gesprochen.

Vertiefende Informationen

Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit

  • Merkblätter "Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien" und "Au-pair bei deutschen Familien"
  • Au-pair-Stellenbörse
  • Vertragsmuster
  • Job und Praktika im Ausland

Freigabevermerk

01.08.2022 Justizministerium Baden-Württemberg

Infobereiche